Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten: Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger; Umrechnung des vereinbarten Nettobetrages in eine Bruttorente