Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 105% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Notarhaftung: Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen; unterlassener Hinweis auf einen wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk – gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk