Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen auf Radiologen – Gleichbehandlung von Radiologen und Kardiologen mit Zusatzweiterbildung “MRT – fachgebunden -” bzgl der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen Qualitätssicherungsvereinbarungen gem § 135 Abs 2 S 4 SGB V (juris: SGB 5) nicht zwingend geboten – Differenzierung zwecks Sicherung der Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt
Vizepräsident Kirchhof im Verfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeiträge nicht gem § 18 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen – zudem Ablehnungsgesuche (§ 19 BVerfGG) zwar zulässig, aber unbegründet