(Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage – Vorliegen einer objektiv willkürlichen Gerichtsentscheidung – Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens – Rechtliches Gehör – Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO)