(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 – Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen – Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 – Zinsaufwand für die Finanzierung eines Warenlagers bei Betriebseröffnung – Ergänzende Rechtsfortbildung durch Gerichte – Voraussetzungen für eine teleologische Extension – Schätzung von Überentnahmen zulässig – Verfassungsmäßigkeit des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG)
(Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses – Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid – Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen – Erstattungsberechtigter i.S.d. § 37 Abs. 2 AO – Tilgungswille – Zweck der Vorauszahlung)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Vorliegen spezieller BFH-Rechtsprechung zu einzelnen Teilproblemen – Recht des Insolvenzverwalters auf Ausübung des Veranlagungswahlrechts in der Insolvenz eines Ehegatten – Sachgerechtigkeit des Ehegattensplittings
(Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung – Umdeutung von Prozesserklärungen – außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft)
Grundsätzliche Bedeutung: Ausländisches Recht und hinreichende Bezeichnung eines Steuerpflichtigen – Verfahrensfehler: Verstoß gegen die Aufklärungspflicht
Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft (Mitglied des Verwaltungsrates) – Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 16 DBA-Schweiz 1992 – Rechtsgrund für die Zahlung einer Vergütung bei geschäftsführender als auch geschäftsführungsüberwachender Funktion – Wegfall der Bindung an die Würdigung des FG
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.03.2011 I R 23/10 – Besteuerungsrecht für Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft (Mitglied des Verwaltungsrates) – Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 16 DBA-Schweiz 1992 – Rechtsgrund für die Zahlung einer Vergütung bei geschäftsführender als auch geschäftsführungsüberwachender Funktion – Wegfall der Bindung an die Würdigung des FG – Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei nur teilweiser Zurückverweisung)