(Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – Voraussetzungen und Umfang des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entschädigung – Erforderliche Feststellungen)
Geschlossener Immobilienfonds – Veräußerung oder Rückabwicklung (Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.10.2017 als NV-Entscheidung abrufbar)