Nichtannahmebeschluss: Einlegung von Rechtsbehelfen, die nicht zum Rechtsweg gehören (hier: Gegenvorstellung sowie „Verfassungsrüge“), hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen – keine Wiedereinsetzung bei mangelnden Darlegungen zur Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums