Nichtannahmebeschluss: Ersichtlich unzureichend begründete Urteilsverfassungsbeschwerde (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 300 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten
Markenbeschwerdeverfahren – „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Erinnerung“ – Postlaufzeit – kein Sorgfaltspflichtverstoß – Original Erinnerungsschrift ist nicht zu den Akten gelangt – Verlorengehen im Zusammenhang mit Umzug der Poststelle des DPMA innerhalb Münchens kann nicht völlig ausgeschlossen werden
Markenbeschwerdeverfahren – „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Erinnerung“ – Postlaufzeit – kein Sorgfaltspflichtverstoß – Original Erinnerungsschrift ist nicht zu den Akten gelangt – Verlorengehen im Zusammenhang mit Umzug der Poststelle des DPMA innerhalb Münchens kann nicht völlig ausgeschlossen werden