Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes“ – keine Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit
(Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes – erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung – Voraussetzung des § 68 Satz 1 FGO)