(Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses – Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 als Grundlagenbescheid – Keine Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO – Objektive Klagehäufung – Anschaffungskosten und Herstellungskosten – Investitionszulage für geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten – Beachtung von Hinweisen in amtlichen Vordrucken)
(Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung – Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR – Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage – Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern – Keine Verwerfungskompetenz des EGMR)
(Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO, soweit die Gewinnausschüttung und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in unterschiedlichen Feststellungsbescheiden berücksichtigt worden sind – Zuordnung der Anteile an einer Betriebsgesellschaft bei Vorliegen einer doppelten Betriebsaufspaltung – Kein Zuordnungswahlrecht bei Bilanzierungskonkurrenz – Auslegung eines Verwaltungsaktes durch das Revisionsgericht – Zeitraumbezogene Bindungswirkung des § 110 Abs. 1 FGO – (Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 15.08.2012 als NV-Entscheidung abrufbar))
(Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils – Keine Aussetzung des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer des Einbringenden wegen Drittanfechtungsverfahrens – Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – Vor dem FG gestellte Hilfsanträge im späteren Revisionsverfahren – Bilanzberichtigung als Gegenstand des Steuerfestsetzungsverfahrens)