Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – „Zangengriffsystem“ – die Gebrauchsmusterstelle hat darauf hinzuwirken, dass der Anmelder mindestens einen Schutzanspruch formuliert, der sich nicht lediglich in der Umschreibung der zu lösenden technischen Aufgabe erschöpft – die Prüfung, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist einem Löschungsverfahren vorbehalten
Grundbuchsache: Eröffnung eines neuen Grundbuchblatts bei Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz; Gestattung der Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt bei berechtigtem Interesse
Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Kontrollpflichten bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender; erhöhte Fehleranfälligkeit bei reiner Bildschirmkontrolle