Unvereinbarkeit des § 1906 Abs 3 BGB (Fassung: 18.02.2013) mit Art 2 Abs 2 S 1 GG insoweit, als eine medizinische Zwangsbehandlung stationärer behandelten Betreuten, die faktisch nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, auch bei Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgeschlossen ist – Auftrag an den Gesetzgeber zur unverzüglichen Regelung dieser Fallgruppe – Anwendung des § 1906 Abs 3 BGB auch auf stationär behandelte Betreute bis zu einer Neuregelung