Gläubigeranfechtung bei teilweise unentgeltlicher Leistung: Duldungsanspruch des Anfechtungsgläubigers in die Zwangsvollstreckung; bevorzugte Befriedigung des Anspruchs des gutgläubigen Empfängers auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös