Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar – keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG – persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet – Eingriff gerechtfertigt, insb keine Möglichkeit eines schonenderen Ausgleichs in Form eines eingeschränkten Streikrechts – keine Kollision mit Vorgaben der MRK – zudem Voraussetzungen für Beschränkung gem Art 11 Abs 2 MRK gegeben
Nichtannahmebeschluss: Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Erhebung der Untätigkeitsklage gem § 46 FGO, bevor die überlange Dauer eines Steuerfestsetzungsverfahrens mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann – hier: unzulässige Rüge der überlangen Dauer eines steuerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens mit der postulierten Folge der Verwirkung von Aussetzungszinsen gem § 237 AO (juris: AO 1977) – Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sowie unzureichende Substantiierung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG iVm Art 6 Abs 1 MRK