Auslösungsanspruch nach § 7 Nr 4 BauRTV bei Verlegung des Betriebssitzes – Einstellungsort als maßgeblicher Bezugspunkt – Möglichkeit einer einvernehmlichen Änderung des Bezugspunkts
Keine Berücksichtigung einer tatsächlich nicht benutzten Verbindung als “offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – Pauschalierung dient der Vereinfachung