Patentbeschwerdeverfahren – Teilanmeldung zur Stammanmeldung – “Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät” – zum Adressaten für die Teilungserklärung: Anhängigkeit der Anmeldung in der Beschwerdeinstanz – BPatG ist auch nach Erlass der Beschwerdeentscheidung der richtige Adressat – zur Zuständigkeit zur Prüfung der Wirksamkeit der Teilungserklärung