Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichend begründete gerichtliche Entscheidungen über Fortdauer von „Einlieferungshaft“ – Abwägung zwischen Strafanspruch und Freiheitsgrundrecht in angegriffener Entscheidung nicht erkennbar – Berücksichtigung der Dauer der zu erwartenden Freiheitsentziehung bei länger andauernder U-Haft – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Nichtannahmebeschluss: Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden – fehlende Begründung einer Entscheidung über Richterablehnungsgesuch begründet keine Beschwer – Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung nicht dargelegt – Missbräuchlichkeit bei offensichtlicher Unzulässigkeit sowie eA-Antrag ohne Dringlichkeit – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1500 Euro