Patentbeschwerdeverfahren – “Unterbekleidungsteil” – Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht – zur Abtretung des Prioritätsrechts – Übertragung des Prioritätsrechts auf Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig – zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität – Prioritätsrecht muss am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein – Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben – Mangel der Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretungsmacht kann nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werden
Keine Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde ohne eindeutige Willensbekundung; religionsgemeinschaftliches Recht und staatliche Schutzpflicht; (Neu-)Begründung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft und Parochialrecht