Grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs 1 BVerfGG) – hier: erfolgloser isolierter eA-Antrag einer politischen Partei sowie einer Bundestagsfraktion bzgl Äußerungen des Bundesinnenministers im Rahmen eines Interviews
Stattgebender Kammerbeschluss: Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne vorherige Abmahnung verletzt Betroffenen in dessen grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) – Zur Zulässigkeit einer unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung erhobenen Verfassungsbeschwerde – Gegenstandswertfestsetzung