Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von Regelungen des „Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (juris: VerkdHSpFruSpPflEG) – im eA-Verfahren auch nach Urteil des EuGH im Verfahren Tele2 Sverige (21.12.2016, C-203/15 ua, NJW 2017, 717) lediglich Folgenabwägung möglich
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Fehlen eines auf den Bundesverband einer politischen Partei eingetragenen Girokontos für sich genommen kein schwerer Nachteil – Spendeneinbußen nicht substantiiert dargelegt – Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht gewahrt – Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs zumutbar
Nichtannahmebeschluss: Wahl des Bundespräsidenten nicht mit Wahlprüfungsbeschwerde (Art 41 Abs 2 GG, § 48 Abs 1 BVerfGG) angreifbar – Entscheidung über Ablehnungsgesuch auch im Eilverfahren bei offensichtlicher Unzulässigkeit weder eil- noch begründungsbedürftig (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Verfassungsbeschwerde unzulässig