Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Zeitnahe Verfahrenseinstellung gem § 153a StPO kann nicht als Anerkenntnis eines durch die Verbindung zweier Strafverfahren verursachten, in einer etwaigen Verfahrensverzögerung liegenden Verfassungsverstoßes gesehen werden