Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell – Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines Ergänzungspflegers und Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als schwierige, nicht im PKH-Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung