Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Grundrechtsverletzung (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG; Art 6 Abs 2 S 1 GG; Art 7 Abs 2 GG) im Hinblick auf die Versagung der Einschulung eines muslimischen Kindes an einer katholischen Bekenntnisgrundschule aufgrund mangelnden Einverständnisses der Eltern mit der Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht sowie an Schulgottesdiensten
(Markenbeschwerdeverfahren – “O2 Flow (Wort-Bild-Marke)/flow/flowconsultinggmbh (Unternehmenskennzeichen)” – Einrede mangelnder Benutzung – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung durch selbständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils “flow”)