(Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar – Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht und unionsrechtliche Grundfreiheiten – Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG – Vorübergehende Schlechterstellung bei Übergangsregelung – Zwangsläufigkeit von Aufwendungen – Familienleistungsausgleich)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.10.2011 X R 48/09 – Nichtabziehbarkeit von Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen als Sonderausgabe – Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht und unionsrechtliche Grundfreiheiten – Vorübergehende Schlechterstellung bei Übergangsregelung – Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG)
(Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – Abgeltung des Risikos der Rückzahlung zugeflossener Vorsteuererstattungsbeträge – Bindung an die Beurteilung des FG)