Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in „Ein-Objekt-Fällen“ nicht ausreichend – Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs oder des Bauauftrags – Übernahme der weiteren Bebauung gegenüber dem Erwerber
(Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß § 177 AO möglich – Vorliegen eines materiellen Fehlers i.S. des § 177 Abs. 3 AO)
(Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine Betriebsaufgabe wegen des Todes eines Freiberuflers; keine Berücksichtigung nicht aktivierbarer Patente im Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht; Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente; Abnutzbarkeit von Warenzeichen/Marken; Berücksichtigung vom Erblasser nicht zu erfüllender Schulden als Nachlassverbindlichkeiten; Ansatz erst nach dem Tod des Erben fällig werdender Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Erbschaftsteuer; Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentum bei der Erbschaftsteuer; erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an einer Vor-GmbH; Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit; Ansatz von Wirtschaftsgüter nach § 109 BewG; Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern; Anteil an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Behandlung schwebender Geschäfte bei der Erbschaftsteuer; Grundbucheintrag; gewerblich geprägte Personengesellschaft; Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung; Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben)
(Keine Wiedereinsetzungsfähigkeit der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist – § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist keine eigenständige Änderungsvorschrift – Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel – Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang eines Änderungsantrags)