(Gutschein über in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug ist Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG – Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen)
(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09 – Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich – Verzicht auf amtsärztliches Attest – freie Beweiswürdigung – Leseschwäche und Rechtschreibschwäche – Krankheitskostenanteil bei Internatsaufenthalt)
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Absetzung von angemessenen Beiträgen für die betriebliche Altersvorsorge an die Pensionskasse – Bruttoentgeltumwandlung – Beitragszuschuss des Arbeitgebers als zweckbestimmte Einnahme – Absetzung von Fahr- und Kinderbetreuungskosten
Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene – Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung – Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung
Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen – Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen – Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid