(Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter – Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft – Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG)
(Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn – Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)
Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung – Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage – Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte “Zwischenschaltung” einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft – Anteilserwerb und anschließender Verzicht auf die Kaufpreisforderung
(Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen – BFH ist bei Anhängigkeit der Sache in der Rechtsmittelinstanz für die Berichtigung des FG-Urteils nach § 107 FGO zuständig)