Vertragsärztliche Versorgung – Praxisgemeinschaft – gemeinsame Behandlung von mehr als 50 Prozent der Patienten in einem Quartal – Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis – kein Herausrechnen von Fällen kollegialer Vertretung
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – betriebliche und sachliche Voraussetzungen – Abteilungsleiter Absatz – Bereichsleiter Marketing und Verkauf