(Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin, wenn sich im Revisionsverfahren Hinweise auf eine türkische Staatsangehörigkeit ergeben)
Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei Angabe einer über zwei Jahre dauernden Entsendung
(Nachweispflichten des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Einhaltung des Einkünfte- und Bezügegrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.)