(Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf – Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG – Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung – Semesterticket – Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG – Keine Doppelberücksichtigung nur einmal getragenen Aufwands)
(Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz)
Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung – ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes – Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder Härtefallregelung verfassungsgemäß