Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung; Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Repellentmittel“ – zur unzulässigen Erweiterung – breit formulierter Anspruch – ein in der Anmeldung und in der Patentschrift beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung stellt sich für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeinen technischen Lehre dar – diese Lehre ist in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung und der Patentschrift entweder in Gestalt eines bereits formulierten Anspruchs oder nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen als zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung gehörig entnehmbar – keine unzulässige Verallgemeinerung eines Ausführungsbeispiels;