(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Frage der Verfahrenssprache –; ursprüngliche, der Erteilung zu Grunde liegenden Verfahrenssprache Englisch – Verteidigung in einem vorangegangenen Patentnichtigkeitsverfahren in deutscher Sprache – der nunmehr angegriffene Patentanspruch existiert nur noch in deutscher Sprache – Verteidigung in der Verfahrenssprache Deutsch – nicht übereinstimmende Formulierung in den Anmeldeunterlagen – offensichtliche Unrichtigkeit – stillschweigende Korrektur durch den Fachmann);
Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Verbundelement” – zum Stand der Technik – sucht sich ein Patent durch einzelne Merkmale seiner Ansprüche von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen, so ist diesen Merkmalen im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen – dies gilt nicht, wenn sich ein im Patent verwendeter technischer Begriff nach dem objektiven Verständnis des Fachmanns inhaltlich vom Stand der Technik nicht unterscheidet