(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.09.2013 XI R 26/12 – Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel – Perpetuatio fori – Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG – Zuständigkeit für Urteilsberichtigung)
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht