(Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO – Kein Wahlrecht zur Bestimmung des zuständigen Richters in den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO; Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers)
Nach Erkennen der Unwirksamkeit einer Einzelrichterübertragung Pflicht zur Wiederholung aller anstelle des Senats vorgenommen Verfahrenshandlungen des Einzelrichters