(Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur – Geringfügige Überschreitung der Frist zur Übermittlung der Revisionsbegründung – Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Absturz der EDV-Anlage – „Unverzügliche Information“ nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO)
Nachholung von Ermessenserwägungen durch die Finanzbehörde – Darlegung einer Divergenz – Keine Revisionszulassung zur Heilung von Ermessensfehlern – Vollständige Berücksichtigung des Akteninhalts – Kein Verfahrensmangel durch andere Beweiswürdigung