(Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG) – Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen – atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens – Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage – Zusammenfassung von gesonderter und einheitlicher Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 und gesonderter und einheitlicher Feststellung nach den §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in einem Sammelbescheid)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV R 44/07 – Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR – Personelle Verflechtung – Rechtsnachfolger des Mitunternehmers als Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat des Feststellungsbescheids – Verfassungsmäßigkeit des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung)