(Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben – Fall von geringer Bedeutung – anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO)
Voraussetzungen für die Verwirkung des Rechts der Finanzverwaltung auf Festsetzung der Steuer bzw. auf Festsetzung eines Steuermessbetrags sind geklärt