(Finanzrechtsweg: Verweisung, Rechtsgültigkeit des § 33 FGO – Vertretungszwang: kein Verstoß gegen das GG und die EUGrdRCh – keine Revisionszulassung bei Anfechtung des FG-Urteils nur im Kostenpunkt – Auslegung von Rechtsbehelfen)
(Klage auf Erteilung steuerlicher Informationen aus den Steuerakten eines Dritten – “Den Streitfall betreffende Akten” i.S. des § 71 Abs. 2 FGO – Einsichtsrecht – Anhörungsrüge wegen angeblicher Überraschungsentscheidung)