(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16 – Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn)
(Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO – Berechnung des Schwellenwertes – Verfassungsmäßigkeit – Keine Unzulässigkeit der Außenprüfung wegen hohen Alters des Steuerpflichtigen – Erweiterung des AdV-Antrags im Beschwerdeverfahren)