(Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG – Ausgleichsabgabe verstößt nicht gegen Art. 12 und Art. 14 GG – Heilung eines Verfahrensfehlers im Besteuerungsverfahren)
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei objektiver Verletzung einer von dem Steuerpflichtigen bestrittenen Vorlagepflicht – Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des FG
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13 – Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Nachlassplanung)