(„Offenbare Unrichtigkeit“ i.S. des § 107 FGO setzt Versehen voraus – Berichtigung des Tenors bei erkennbarem Widerspruch der Urteilsformel zum Erklärungswillen des FG – Unterscheidung zwischen Klagebegehren und Klageantrag)
(Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO – Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit)
(Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und Insolvenzfeststellungsklage und zum Feststellungsinteresse bei der Insolvenzfeststellungsklage)