(Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) – Steuerpolitische Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen – Beurteilung der Angemessenheit einer Gestaltung – Anwendungsbereich von § 42 AO a.F.)