(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.3.2013 – VII R 57/11 – Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG zu gewährenden Spitzenausgleichs – Festsetzung von Prozesszinsen)
(Erledigung der Hauptsache ohne Erledigungserklärung des beigetretenen BMF – Kostenentscheidung nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung – Geringfügigkeit des Unterliegens i.S.d. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO)