(Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen – kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens – Bilanzierungshilfe – Anfechtbarkeit – Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung – Körperschaftsteuererstattung durch ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung)
(Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit – Zweck des § 236 AO – Verweisungsnorm – Anspruch auf Prozesszinsen )