(Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG – Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung)
Sachaufklärungspflicht des FG; Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Mitteilung des Ergebnisses einer in einem anderen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme