(Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei – richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG – Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen)
Vertretungszwang vor dem BFH auch bei Anhörungsrüge verfassungsgemäß – Grundrechtsschutz in gerichtlichen Verfahren – Keine Gerichtsgebühren für Gegenvorstellung
Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen – Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben – Grundsatz der Abschnittsbesteuerung – Überprüfung von Ermessensentscheidungen