(Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter – Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft – Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG)