Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Intrakardiale Pumpvorrichtung” – keine Bindung an einen auf die ausschließlich beschränkte Verteidigung des Patents gerichteten Antrags – Beschränkungswirkung erfolgt erst aufgrund des Urteils und mit Eintritt der Rechtskraft – zur Abstimmung mit dem parallelen Patentverletzungsverfahren – zum Verzicht auf Schutz für die Vergangenheit und die Zukunft