(Soziales Entschädigungsrecht – Kinderzuschlag nach § 33b BVG – Außerstande-Sein zum Selbstunterhalt spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs – keine zwingende Vermutung bei Schwerbehinderung und Merkzeichen H – Verneinung bei erfolgreicher Ausbildung und jahrelanger Erwerbstätigkeit – Unterschied zum steuerrechtlichen Kindergeld – Verfassungsrecht – Gleichheitssatz)