Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – “BEFA” – schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung – Sicherung des eigenen Besitzstandes – keine konkreten Anhaltspunkte für unlautere Behinderungsabsicht – kein Vorgehen aus Markenrecht gegen Mitbewerber – keine unzulässige Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage der Parteien – keine bösgläubige Markenanmeldung
Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der Parteiidentität wegen nicht in der Vollstreckungsklausel vermerkter Namensänderung oder Umfirmierung